Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 50 Freizeit
Stand: 26.08.2026
Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Sie sind zur Teilnahme und Mitwirkung anzuregen. Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, Bildungs- und Sportangebote sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorzuhalten. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen.